Verkehrsrecht

Der Bereich des Verkehrsrechtes umfasst ein recht breites Spektrum von Rechtsgebieten, die sich in der Praxis im wesentlichen auf Verkehrsunfälle, Ordnungswidrigkeiten wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Führerscheinangelegenheiten und das Verkehrszivilrecht, also z.B. Streitigkeiten aus einem Gebrauchtwagenkauf, einer Fahrzeugfinanzierung etc. ergeben.

Außerordentlich wichtig bei Verkehrsunfällen ist die sofortige Hinzuziehung eines unabhängigen Rechtsanwaltes, der ausschließlich Ihre Interessen und nicht die einer Versicherung, einer Werkstatt, eines Mietwagenunternehmers oder sonstigen Dritten im Auge hat.

 

Unmittelbar nach einem Unfall sollten Sie sich umgehend mit uns in Verbindung setzen, um früh Fehlentscheidungen, wie z.B. die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trotz möglicher Mithaftung zu vermeiden oder entsprechende Risiken einzugrenzen. Ersthelfer – wie Abschleppunternehmer, Werkstätten etc. – sind im Regelfall juristisch nicht ausgebildet und erteilen Unfallbeteiligten bislang falsche oder unzureichende Auskünfte, die teure Fehlentscheidungen zur Folge haben können.

 

Durch einen ersten Anruf in meiner Kanzlei kann regelmäßig sehr schnell geklärt werden, was als erstes zu veranlassen oder auch zu vermeiden ist. Eine erste Information ist absolut unabdingbar. Dies betrifft auch kleinere Unfälle, wie z.B. einen Parkplatzunfall, bei dem häufig aufgrund der z.Z. exzessiven Rechtssprechung Mithaftungstatbestände angenommen werden, die weder Polizei, Werkstätten, noch anderweitigen juristischen Laien bekannt sind.

 

 

 

Im Rahmen der Unfallregulierung sind zahlreiche Schadenspositionen zu erörtern, wie Abschleppkosten, Reparaturkosten (fiktiv oder konkret), die Höhe fiktiver Reparaturkosten unter Berücksichtigung evtl. Kürzungen durch die Versicherung, die merkantile Wertminderung, Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neuzulassungskosten, Sachverständigengebühren, Nutzungsausfallentschädigungen, Schmerzensgeldansprüche (auch wegen HWS), Heilbehandlungskosten, Verdienst- und Gewinn-ausfallschäden, Ansprüche auf Ersatz für entgangene Dienste, Ansprüche auf Sachschäden, anderweitiger, beschädigter Gegenstände, wie z.B. mitgeführte Sachen im Kofferraum, Kreditkosten, Zinskosten und Rückstufungsschäden.

 

Weitgehend unbekannt ist heute noch die Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Basis des Quotenvorrechtes bei Vollkaskoversicherten, die einer Mithaftung unterliegen. In derartigen Fällen sind oft sehr hohe Versicherungsleistungen zu realisieren, da sog. quotenbevorrechtigte Positionen, wie merkantile Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung von der Gegenseite zu 100 % trotz Mithaftung zu ersetzen sind.

Eine rechtssichere Rechtsberatung kann nur durch einen versierten Anwalt erfolgen. Achten Sie bei der Abrechnung von Verkehrsunfällen insbesondere auch auf einzelne Abrechnungsmodalitäten, wie fiktive Abrechnungen, Abrechnungen auf Totalschadenbasis, auf der Basis der sog. 130 %-Grenze, dies alles unter Berücksichtigung der jeweiligen MWSt-Problematik.

 

Die Abwicklung von Personenschäden betreffend Schmerzensgeldansprüche, Ansprüche auf Haushaltsführungsschäden, Unterhaltsschäden etc. ist kompliziert und erfordert juristisches Fachwissen. Derartige Ansprüche sollten auf keinen Fall, auch nicht z.B. bei einem leichten Personenschaden, wie einer HWS-Verletzung, selbst reguliert werden. Sehr wichtig im Bereich des Kfz-Schadens ist darüber hinaus die ordnungsgemäße Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, der Reparaturkosten wie auch des Restwertes und des Wiederbeschaffungsaufwandes.

Im Bereich der fiktiven Schadensabrechnung treten immer wieder Probleme im Rahmen der Regulierung mit Versicherungen auf, da Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge, Rechtwinkelsatzgebühren, Stundenverrechnungssätze, Entsorgungskosten, Vermessungskosten etc. häufig nach Grund und Höhe bestritten werden.

 

Auch die merkantile Wertminderung, die bisweilen auch durch technische Sachverständige der technischen Wertminderung nahezu gleichgesetzt wird, bedarf regelmäßig einer gesonderten Überprüfung. Weitere Schadenspositionen, die häufig übersehen werden, sind Verschrottungskosten, Umbaukosten, Restkraftstoffkosten im Tank sowie TÜV-Untersuchungskosten, Kosten einer Autobahn-Vignette sowie auch Standkosten und Ummeldekosten bis hin zur allgemeinen Auslagenpauschale.

 

Bei relativ jungen Kraftfahrzeugen (Alter etwa 4 bis 6 Wochen, Laufleistung bis 3.000 km) kann ein Anspruch auf Erstattung des Neupreisersatzes bestehen.

In jedem Falle einer besonderen Erörterung bedürfen Mietwagenkosten, die seit langen Jahren Zankapfel zwischen Versicherungen und Mietwagenunternehmen sind. Wer hier keine besonderen Vereinbarungen mit einem Mietwagenunternehmer trifft, bleibt u.U. auf erheblichen Kosten sitzen.

 

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